Stadt Immenstadt

RESIDENZSTADT IM ALLGÄU
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Öffnungszeiten
Montag08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag08:00 - 12:00 Uhr | 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag08:00 - 12:00 Uhr

Was erledige ich wo?

Eine Übersicht über behördliche Leistungen der Stadt Immenstadt. Auf diesen Seiten möchten wir Ihnen einen Überblick über die Dienstleistungen der Stadt Immenstadt und anderer Behörden (externe Behörden/Gerichte) verschaffen. Unter Lebenslagen oder unter den Buchstaben können Sie bestimmte Informationen filtern.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist unterteilt

  • in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
  • und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien und unbebauten Grundstücke).

Die an die Stadt Immenstadt zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist. Die Stadt Immenstadt ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamts gebunden. Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

Der Hebesatz wird vom Stadtrat der Stadt Immenstadt für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt. Er beträgt für die Grundsteuer -A- 380 vom Hundert und für die Grundsteuer -B- 535 vom Hundert.

Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser sogenannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt. Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien –z.B. im notariellen Kaufvertrag- haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.

Grit Paris-Baqal
Steuerwesen
Fax 008323 / 9988 - 299
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